Arbeitszeit aufzeichnen in der Gebäudereinigung: was § 17 MiLoG verlangt
In der Gebäudereinigung muss der Arbeitgeber für alle Beschäftigten Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen, spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag, und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Das gilt nicht nur für Minijobs, weil die Branche in § 2a SchwarzArbG genannt ist. Fehlt die Aufzeichnung, droht ein Bußgeld bis 50.000 Euro.
Geschrieben von Marwan Saleh (Entwicklung), mit Werdegang auf der Über-uns-Seite. Stand: 5. Oktober 2026. Die Gesetze sind unten verlinkt.
Rechtliche Angaben nach bestem Wissen, keine Rechtsberatung.
Für wen gilt die Pflicht?
§ 17 Abs. 1 MiLoG verpflichtet zwei Gruppen von Arbeitgebern: alle, die Minijobber beschäftigen, und alle, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem der Bereiche beschäftigen, die § 2a SchwarzArbG aufzählt. Das Gebäudereinigungsgewerbe steht dort unter Nummer 6. Für einen Reinigungsbetrieb heißt das: Die Pflicht gilt für Voll- und Teilzeitkräfte genauso wie für Minijobs.
- Leiht ein Reinigungsbetrieb Personal aus, gilt die Pflicht für den Entleiher entsprechend (§ 17 Abs. 1 Satz 2 MiLoG).
- Ausgenommen sind nur Minijobs in Privathaushalten nach § 8a SGB IV (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MiLoG).
- Gilt für Ihren Betrieb zusätzlich ein Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, verlangt § 19 AEntG dieselbe Aufzeichnung, bei stundenbezogenen Zuschlägen auch für die zuschlagspflichtige Zeit.
Was genau aufgezeichnet werden muss
| Was | Vorgabe |
|---|---|
| Inhalt | Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit |
| Frist | bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag |
| Aufbewahrung | mindestens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem aufgezeichnet werden musste |
| Bereithalten | im Inland und in deutscher Sprache; auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung (§ 17 Abs. 2) |
| Bußgeld | bis 50.000 Euro (§ 21 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3) |
Mit Dauer ist die Arbeitszeit gemeint. Ruhepausen gehören nach § 2 Abs. 1 ArbZG nicht zur Arbeitszeit. Eine bestimmte Form schreibt § 17 MiLoG nicht vor: Papier, Tabelle oder Software sind möglich, solange die Angaben vollständig und rechtzeitig vorliegen.
Zwei weitere Pflichten in der Reinigung
Weil die Gebäudereinigung in § 2a SchwarzArbG steht, müssen Ihre Beschäftigten bei der Arbeit einen Personalausweis, Pass oder Ausweisersatz mitführen und dem Zoll auf Verlangen vorlegen. Sie als Arbeitgeber müssen jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten vorher nachweislich und schriftlich darauf hinweisen und diesen Hinweis aufbewahren (§ 2a Abs. 2 SchwarzArbG).
Unabhängig von der Branche verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG, die Arbeitszeit aufzuzeichnen, die über acht Stunden am Werktag hinausgeht, und diese Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Wer nach § 17 MiLoG ohnehin jeden Tag vollständig aufzeichnet, hat diese Angaben damit schon.
Wie das Objektportal heute aufzeichnet
Unser Objektportal erfasst die Zeit dort, wo gearbeitet wird:
- Mit „Einsatz beginnen“ startet die Zeit, mit „Fertig melden“ endet sie. Dazwischen kann die Reinigungskraft zwischen Arbeit, Pause und Fahrt wechseln.
- Gespeichert wird je Person jeder Abschnitt mit Beginn und Ende.
- Ohne Netz gestempelte Zeiten werden später übertragen und als ungeprüft markiert, bis das Büro sie bestätigt.
- Korrekturen behalten die ursprüngliche Zeit und halten fest, wer wann geändert hat. Löschen lässt sich ein Abschnitt nicht.
- Der Tagesabschluss friert den Tag ein. Öffnen kann ihn danach nur das Büro, mit Grund.
Was das Objektportal noch nicht kann
Einen Stundenzettel oder Export der Arbeitszeiten je Person und Monat gibt es noch nicht. Die Tagesdauer weist das Portal noch nicht als Dauer im Sinne von § 17 MiLoG aus. Wer die Aufzeichnung für eine Prüfung bereithalten muss, braucht beides. Sprechen Sie uns darauf an, bevor Sie sich darauf verlassen.
Häufige Fragen
Gilt die Aufzeichnungspflicht auch für Vollzeitkräfte?
Ja. In der Gebäudereinigung gilt § 17 MiLoG für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nicht nur für Minijobs, weil das Gebäudereinigungsgewerbe in § 2a SchwarzArbG genannt ist.
Bis wann muss die Arbeitszeit aufgeschrieben sein?
Spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag. Wer am Montag, 5. Oktober, gearbeitet hat, muss bis zum Ende von Montag, 12. Oktober, aufgezeichnet sein.
Wie lange müssen die Aufzeichnungen aufbewahrt werden?
Mindestens zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem aufgezeichnet werden musste (§ 17 Abs. 1 MiLoG).
Wie hoch ist das Bußgeld, wenn die Aufzeichnung fehlt?
Wer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufzeichnet oder nicht zwei Jahre aufbewahrt, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 21 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 MiLoG).
Quellen
- Mindestlohngesetz (MiLoG), § 17 (Erstellen und Bereithalten von Dokumenten)
- MiLoG § 21 (Bußgeldvorschriften)
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), § 2a (Mitführungs- und Vorlagepflicht)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 19 (Erstellen und Bereithalten von Dokumenten)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 2 (Begriffsbestimmungen)
- ArbZG § 16 (Aushang und Arbeitszeitnachweise)
Stand: 5. Oktober 2026, Wortlaut am selben Tag abgerufen. Keine Rechtsberatung.
Weiterlesen
- Leistungsnachweis in der GebäudereinigungWas hineingehört und warum die Arbeitszeiten draußen bleiben.
- Arbeitszeiterfassung in der ArztpraxisDie allgemeine Pflicht nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, am Beispiel Praxis.
- Software für GebäudereinigungWie wir für Reinigungsbetriebe bauen und was davon nachprüfbar ist.
